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Satzung

Sonstiges
 
                                                                        VEREINSSATZUNG                                                   Download als PDF
 


§ 1 Name und Sitz

 

 
    1. Der am 17.09.2022 gegründete Verein führt folgenden Namen: katzevermisst-e.V.
    2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.".
    3. Der Verein hat seinen Sitz in Mindelheim.
    4. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 01.01. und endet am 31.12., (und) umfasst somit 12 Monate.

     


     
    § 2 Zweck des Vereins

 

 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
    2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 14 AO.
    3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht: Tierschutz / Tierhilfe (wir kümmern uns um vermisste, gefundene und tote Tiere, die uns von Privatpersonen, der Polizei oder der Straßenmeisterei gemeldet werden. Wir versuchen die Besitzer schnellstmöglich ausfindig zu machen, um die Tiere wieder nach Hause bringen zu können. Fundtiere werden von uns ggf. kurzfristig aufgenommen und versorgt, bei Bedarf dann anschließend dem Tierheim übergeben. Um das Katzenelend zu minimieren helfen wir auf Bauernhöfen, mit Genehmigung der Besitzer, die Katzen zu kastrieren).
    4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    6. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



 

 

 

 
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

 
1. Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.
2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder immer zum Ende des Monats möglich. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

 

 
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
3. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
4. Jedes aktive Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
5. Abwesende aktive Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
6. Jedes aktive Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

 


 
§ 5 Beiträge

 

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist immer für ein Jahr zu entrichten, bei einer Kündigung wird der Mitgliedsbeitrag nicht a nteilig zurück erstattet!



 
§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind Folgende:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse

 

 

 
§ 7 Mitgliederversammlung

 

 
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Der Vorstand lädt mit einer Frist von vier Wochen zur Mitgliederversammlung per Email an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte Email-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt und diesen hierfür nicht nutzen möchte, per einfachem Brief postalisch ein.
3. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online- Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der e lektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben.
4. Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Klarnamens als Username).
5. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
6. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
7. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen.
9. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
10. Anträge können gestellt werden von:
a) jedem erwachsenen Mitglied
b) vom Vorstand
11. Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer Mehrheit 3/4 bejaht wird. Satzungsänderungen müssen als Tagesordungspunkt in der Einladung aufgeführt werden, unter Bezeichnung der zu ändernden Paragraphen.

 


§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.

 

 

 
§ 9 Vorstand

 

 
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart/Schatzmeister

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jedes Vorstandsmitglied als Einzelvertretungsberechtigten vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.

 

 

§ 10 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

 

1. Der Verein kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den „Katzenschutzverein e.V.“ in Mindelheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Es handelt sich dabei um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen für Folgendes zu verwenden hat:
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke

 


 
§ 11 Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 17.09.2022 von der Mitgliederversammlung des Vereins katzevermisst beschlossen worden und t ritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 
Mindelheim, den 17.09.2022

 



 

 

 
     
Name
Unterschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

(Namen und Unterschriften aller Gründungsmitglieder)
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